Trockene Paragraphen – aber auch das muss sein. Hier die Satzung unseres Vereins.
Satzung
Satzung des Ostfriesischen Meerschweinchen- und Nager Club e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Ostfriesischer Meerschweinchen- und Nager- Club“ und hat seinen Sitz in Aurich, Ostfriesland. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein (e. V.)“.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr wird verkürzt.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Mit dem Verein wird ein Zusammenschluss aller Meerschweinchen- und Nagerzüchter, -halter und –freunde Ostfrieslands und angrenzender Regionen angestrebt.
(2) Der Verein dient:
– Der fachlichen Fort- und Weiterbildung der Mitglieder, sowie dem Erfahrungsaustausch.
– Der Beschickung und Durchführung von Ausstellungen zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit durch u. a. Vorstellung verschiedener Rassen und Farben, Information über Zucht, Haltung, Pflege etc.
– Aufgaben des Tierschutzes, u. a. Aufzeigen adäquater Zucht- und Haltungsbedingungen, Aufrechterhaltung der Rassenvielfalt durch gezielte Zucht, Versorgung und Vermittlung von Nottieren, insbesondere im Zusammenwirken mit Tierheimen und Tierschutzorganisatoren.
– Dem Heranführen von Kindern und Jugendlichen an die Vereinszwecke.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Im Ostfriesischen Meerschweinchen und Nagerclub e. V. ist die Zucht jeglicher Form von Nacktmeerschweinchen (z. B. Baldwins und Skinnys), also Meerschweinchen, die über keinerlei oder nur sehr geringe, partiell angeordnete Behaarung verfügen, nicht erlaubt. Dieses gilt ebenso für die wissentliche Zucht mit Trägertieren.
Diese Regelung erfolgt aus tierschutzrechtlichen und ethischen Gründen.
Als einzige Ausnahme wird eine Aufnahme von sog. „Notmeerschweinchen“ toleriert, die aber in Absprache mit dem Vorstand erfolgen muss. Bei Nichtbeachtung dieser Regelung wird dem Vereinsmitglied eine schriftliche Abmahnung erteilt und bei weiterer Nichtbeachtung erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Wahrnehmung privatwirtschaftlicher
Interessen aller oder einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder Interessierte werden, der die Aufgaben und Ziele des Vereins bejaht.
(2) Der Verein besteht aus:
– Ordentlichen Mitgliedern
–
Jugendlichen Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
(3) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der
Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur
Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Tod
(b) durch Austritt
(c) durch Austritt
(d) durch Beitragsrückstand für mehr als 6 Monate
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie wird sofort wirksam.
(4) Der Ausschluss erfolgt:
(a) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
(b) Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
(c) Aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdiziplin berührenden Gründen, durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach vorheriger Anhörung unter Setzen einer Frist von 2 Wochen.
Der Ausschuss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
(5) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(6) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht
rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend
gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Beiträge
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag und kann eine Aufnahmegebühr erheben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen.
(3) Neumitglieder müssen Jahresbeitrag und ggf. Aufnahmegebühr nach Aufforderung des Vorstandes innerhalb einer Frist von 20 Tagen entrichten.
(4) Bei Eintritt innerhalb der zweiten Jahreshälfte ermäßigt sich der Jahresbeitrag einmalig um die Hälfte
. § 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
(a) dem ersten Vorsitzenden
(b) dem zweiten Vorsitzenden
(c) dem Schriftführer
(d) dem Kassenwart
Alle Mitglieder des Vorstands müssen volljährig sein.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und erstellt eine Ausstellungsordnung.
Geschäftsordnung und Ausstellungsordnung bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als
€ 1.500,00 belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden
.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als
€1.500,00 belasten, für Dienstverträge und für Grundstückverträge
benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Genehmigung zweier Vorstandsmitglieder.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(9) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben in satzungsgemäßer Weise Mitglieder beauftragen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich
einzuladen.
(3) Kinder unter 14 Jahren haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und werden zu dieser nicht eingeladen.
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren können nur persönlich ihr Antrags- und Rederecht ausüben.
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(5) Wird bei einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, kann die Mitgliederversammlung ohne Beachtung einer Einladungsfrist unter Bekanntgabe der Tagesordnung erneut schriftlich einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist auch dann beschlussfähig, wenn weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Die Wahl des Vorstandes.
(2) Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie bei der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des
Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
(4) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(5) Genehmigung einer Geschäftsordnung und einer Ausstellungsordnung.
(6) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
(7) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(2) Für
die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie der Kassenprüfer ist die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im
zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen
auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 2 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 13 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für
die Auflösung stimmen müssen.
(2) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Deutschen Naturschutzbund (NABU).
Errichtet: Aurich, den 27.09.2000
Geändert am 12.02.2011 durch die Mitgliederversammlung
Vereinsregister: VR 830 Aurich – Ostfriesland